§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt.

§ 2 Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Ausführung des Auftrags innerhalb einer angemessenen Frist, gilt der Auftrag als angenommen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1) Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten ab Wendlingen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden und stets auf dessen Kosten.
2) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Die Fakturierung erfolgt in Euro.
3) Sämtliche Zahlungen sind per Überweisung spesenfrei an den Sitz unserer Firma zu leisten. Maßgeblich ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto.
4) Zahlt der Kunde nicht bis zum 30.Tag nach Rechnungsdatum so tritt Verzug ein, ohne daß es einer Mahnung bedarf und wir sind berechtigt, vom Kunden Zinsen in der Höhe zu verlangen, in der uns unsere Bank diese in Rechnung stellt mindestens jedoch 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, daß ein geringerer oder kein Zinsschaden entstanden ist. Im Falle des Verzugs behalten wir uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
5) Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der vorbehaltlosen Einlösung des Schecks maßgeblich, d.h. frühestens 14 Tage nach Einreichung. Die Laufzeit von Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4 Zahlungsverzug

1) Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung/Leistung verpflichtet. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt, so verändern sich die Lieferfristen für alle anderen laufenden Aufträge, ohne daß es unserer Mitteilung bedarf, um die Zeit vom 31. Tage ab Rechnungsdatum bis zur vollständigen Bezahlung. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels Vorauskasse oder Stellung einer Bankbürgschaft vor Lieferung der Ware / Leistungserbringung verlangen.
2) Im Fall des Zahlungsverzugs entfallen Zahlungsziele für bereits ausgelieferte Waren. Die diesbezüglichen Rechnungen werden – unter Fortfall der Skontoberechtigung – sofort zur Zahlung fällig.
3) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Rückstand oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so sind wir berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen.
4) Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug und bezahlt auch trotz einer Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht, sind wir berechtigt, die noch nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu verkaufen und Schadensersatz in Höhe von 25 % des Verkaufspreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, daß uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde die Annahme von Warenlieferungen unberechtigterweise verweigert.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Wurden Nutzungsrechte an Software eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend. Bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren freihändigen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2) Bei Pfändungen der Waren oder sonstigen Eingriffen an ihnen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Der Kunde ist nur berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware ist unzulässig. Er tritt uns – im Inland einschließlich der Mehrwertsteuer – bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des bei uns entstandenen Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretungen an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Lieferungen

1) Die Lieferung erfolgt ab Wendlingen. Mit Übergabe der Ware an den Kunden oder Transporteur ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt.. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand unserer Ware in Kartons, per Post oder UPS. Sofern der Kunde eine andere Verpackung oder Versandart wünscht, gehen die Kosten zu seinen Lasten.
2) Wir sind berechtigt, die Waren in Teillieferungen auszuliefern.
3) Fixgeschäfte werden von uns nicht getätigt.
4) Will der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so ist Voraussetzung hierfür, daß er uns schriftlich eine vierwöchige Frist mit der Androhung setzt, daß er nach deren Ablauf die Erfüllung ablehnt.

§ 7 Unterbrechung der Lieferung, Rücktritt

1) Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen sowie solchen, unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Liefer- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn wir nicht dem Kunden unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung schaffen, sobald zu übersehen ist, daß die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden können.
2) Hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf schriftliche Anfrage hin nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, daß rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, so kann der Kunde sofort vom Vertrag zurücktreten.
3) Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, die Unterbrechung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. 4)Wird aus von uns zu vertretenden Gründen die übernommene Leistung vor Gefahrübergang unmöglich, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns herbeigeführt worden.
4) Lehnt der Kunde die Vertragserfüllung ab oder erklärt er unberechtigterweise seinen Rücktritt vom Vertrag oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen, im Bereich des Kunden liegenden Grundes nicht durchgeführt, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25 % des noch offenen Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, daß ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
5) Wir behalten uns vor, im Fall Ziffer 5 und Ziffer 6 einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 8 Gewährleistung, Mängelrügen und Haftung

1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Sofern sich ein Mangel zeigt, muß uns die schriftliche Mitteilung hierüber unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Eingang der Ware beim Kunden, bei versteckten Mängeln 8 Tage nach deren Entdeckung, zugehen.
2) Zur Annahme von Warenrücksendungen und zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Kunde die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrüge des Kunden nicht verbunden.
3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb von 2 Wochen nach Rückempfang der Ware berechtigt.
4) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht in der Lage oder verzögert sich diese über die in Ziffer 3 genannte Frist hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung ohne unser Verschulden fehl, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des entsprechenden Teils des Vertrags die Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, Verschulden bei Vertragsschluß und positiver Vertragsverletzung sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Kunden direkte Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden. Der Anspruch ist in der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Kunden. Dies gilt auch bei direkten Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
6) Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden, einschließlich der Mangelfolgeschäden verjähren in 6 Monaten ab Gefahrübergang. Alle übrigen Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere die in Ziffer 5 genannten, verjähren spätestens 2 Jahre nach Gefahrübergang.
7) Sobald Mängel auftreten, teilt uns dies der Kunde unverzüglich mit einer kurzen genauen Beschreibung des Mängelbilds mit.
8) Die Mängel werden von uns in angemessener Frist durch Nachbesserung oder Übergabe und Installation neuer Komponenten beseitigt. Voraussetzung ist, daß die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.
9) Wird der Liefergegenstand durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, daß die jeweilige Änderung und Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mit verursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.

§ 9 Kundenpflichten

1) Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Lieferung durch den Kunden abzunehmen. Nutzt der Kunde den Liefergegenstand oder sind 2 Wochen nach Übergabe verstrichen, ohne daß Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.
2) Dem Kunden ist bekannt, daß er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht für regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat. Im Falle eines vermuteten Softwarefehlers sind alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen

§ 10 Schutzrechte des EDV-Unternehmens

1) Vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise dürfen vom Kunden nicht beseitigt werden. Sie sind auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen.
2) Wir sind und bleiben Inhaber aller Rechte an der Software, die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software oder Software eines Dritten verbindet, bleiben wir Inhaber aller Rechte
3) Gegenüber uns haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben bzw hat uns in soweit von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
2) Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Wendlingen (unser Firmensitz).
2) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Nürtingen bzw. das Landgericht Stuttgart; dies gilt nur für Kaufleute.

§ 13 Rechtswahl

Auf sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäfte, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich den in Deutschland geltenden Handelsbräuchen und technischen Gepflogenheiten, Anwendung.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall gilt eine Regelung, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

II. Besondere Vertragsbedingungen
1. Kaufvertrag über Standardsoftware

§ 1 Vertragsgegenstand

1) Gegenstand des Kaufvertrages ist das unbefristete und nicht ausschließliche Recht, das Standardprogramm zu nutzen.
2) Eine Verwendung auf einer anderen Zentraleinheit ist nur nach unserer Zustimmung, die nicht wider Treu und Glauben verweigert werden darf, zulässig.
3) „Nutzen“ umfaßt die Programminstallation und ggf. die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden des Programmes in den Arbeitsspeicher und die weitere Ausführung der Programme.
4) Der Kunde anerkennt bei einer Lieferung von Software die Lizenzbedingungen und Urheberrechte der Hersteller an.

§ 2 Lieferumfang

Wir liefern die Software in maschinenlesbarer Form auf Datenträgern, zusammen mit einem Handbuch und/oder Hilfefunktion des aktuellen freigegebenen Versionsstandes.

§ 3 Sicherungskopie

1) Der Kunde darf im Rahmen der Installation von den Originaldisketten eine einzige funktionsfähige Kopie auf einen Massenspeicher übertragen.
2) Stimmen die installierte Kopie und der Inhalt der Originaldisketten überein, so verbleiben die Originaldisketten als Sicherungskopie. Die Anfertigung einer zusätzlichen Sicherungskopie von den Originaldisketten ist untersagt. Stimmen die installierte Kopie und der Inhalt der Originaldisketten nicht überein, so darf der Kunde von den Originaldisketten eine einzige weitere Sicherungskopie anfertigen.
3) Ist eine der dem Kunden genehmigten Kopien beschädigt oder zerstört, so darf er eine Ersatzkopie erstellen.

Stand 10/2015